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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Haftung des Prokuristen nach BAO

  • Mit Erkenntnis vom 25.06.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Prokuristen dem Grunde nach zur Haftung gem § 9 Abs 1 BAO herangezogen werden können.
  • Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 BAO haften die „in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter". Die Auslegung, wonach damit bei juristischen Personen nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Der VwGH verwies auf die Entstehungsgeschichte der BAO. Nach der Reichsabgabenordnung (AO 1919 bzw AO 1931) konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte Person – damit auch ein Prokurist – dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden.
  • Ein Prokurist kann damit zur Haftung herangezogen werden, wenn
    • er mit abgabenrechtlichen Pflichten betraut wurde,
    • er diese Pflichten schuldhaft verletzt hat,
    • die Abgaben beim Primärschuldner nicht eingebracht werden können (Ausfallshaftung) [Ro 2023/13/0020].

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