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Dokument-ID: 988815
Allgemeines zur DSGVO
- Rechtsgrundlage und Ziele
- Am 25.05.2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO [EU] 2016/679 – Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung]) in Kraft. Die notwendige Durchführung der neuen Regelungen hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten erfolgt durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und die darin vorgesehenen Anpassungen im Datenschutzgesetz. Als Ergänzung sehen Sammelgesetze der einzelnen Bundesministerien eine Anpassung der materienspezifischen Datenschutzregelungen für die Bundesgesetze im Wirkungsbereich des jeweiligen Ministeriums vor, mit denen die datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten an die neuen Definitionen der DSGVO angepasst und in Einzelfällen Regelungen im Bereich des Datenschutzes konkretisiert (so etwa hinsichtlich Aufbewahrungsfristen) werden sollen.
- Ziel der DSGVO ist es, ein gleichmäßiges Datenschutzniveau in der Europäischen Union zu schaffen, konkret geht es
- um den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
- die Gewährleistung eines freien Verkehrs personenbezogener Daten in der EU (bzw nach Übernahme auch im EWR).
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Die DSGVO gilt für
- die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
- die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO). Zur Begriffserklärung: siehe Checkliste Wichtige DSGVO-Begriffe (A–Z).
- Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- Räumlicher Anwendungsbereich
- Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
- Darüber hinaus findet die DSGVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
- betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist,
- das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.