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Dokument-ID: 948513
Einbringung von GesBR – Rechtsfolgen UmgrStG
- Umsatzsteuer: Einbringungen gelten als nicht steuerbare Umsätze.
- Gebühren: Auch hier besteht eine Befreiung, sofern das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
- Ertragsteuern – Rückwirkungsfiktion: Der Einbringungsstichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. Ertragssteuerrechtlich tritt in diesem Fall (bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen) eine Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag ein: Rechtsgeschäfte, die das Einbringungsvermögen betreffen und die zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages geschlossen werden, sind in ertragssteuerrechtlicher Sicht bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.
- Voraussetzung für die Rückbeziehung ist, dass
- die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch (einlangend beim Firmenbuchgericht) und
- in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gem § 58 BAO für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt (fristgerechte Postaufgabe ist ausreichend)
- innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt.
- Wird die Frist versäumt, können ungeachtet dessen die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden, sofern innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Tages des Abschlusses des Einbringungsvertrages (= Ersatzstichtag) die Anmeldung oder Meldung nachgeholt wird. Diesfalls gilt der Ersatzstichtag als Einbringungsstichtag. Die ertragssteuerliche Rückwirkung auf den ursprünglichen Einbringungsstichtag geht verloren.
- Zwingende Buchwertfortführung: Die steuerlichen Buchwerte des Einbringenden sind gem § 16 UmgrStG zu übernehmen. Die stillen Reserven einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes bleiben daher steuerhängig.
- Der Eintritt der steuerlichen Wirkungen einer Einbringung bzw das Verhindern der negativen Wirkungen einer missglückten Einbringung kann nicht durch Steuerklauseln im Einbringungsvertrag von der Erfüllung sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG abhängig gemacht werden. Zulässig und damit steuerlich beachtlich ist lediglich eine auf die Fristenwahrung bezogene Vertragsklausel. Steuerlich beachtlich sind weiters aufschiebende Bedingungen, deren Eintritt von der Zustimmung (Nichtuntersagung) von Dritten (zB Kartellbehörde, Grundverkehrsbehörde uä) abhängig ist (Umgründungssteuerrichtlinien 2502, Rz 651).
- Der Gefahr einer die Tauschwirkungen des § 6 Z 14 EStG 1988 auslösenden Übertragung kann dadurch begegnet werden, dass im Einbringungsvertrag eine Klausel verankert wird, nach der die tatsächliche Vermögensübertragung am Tag der fristgerechten Anmeldung beim Firmenbuchgericht bzw am Tag der fristgerechten Meldung bei der zuständigen Abgabenbehörde erfolgen soll. Im Falle einer tatsächlichen Fristverletzung kommt demzufolge mangels Vermögensübertragung weder eine Einbringung iSd Art III UmgrStG noch eine Einlage iSd § 6 Z 14 EStG 1988 zustande. Sollte die übernehmende Körperschaft das einzubringende Vermögen schon in Besitz genommen haben, liegt daher eine bloße Nutzungsüberlassung vor, die als bei Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses vor der Einbringung als steuerneutrale Nutzungseinlage zu werten ist.