© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1071167

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Firmenänderung – Grundsätzliches

  • Grundsätze der Firmenbildung
  • Die GmbH kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Fantasiebezeichnung als Firma wählen. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind.
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein (Namensfunktion). Sie muss Unterscheidungskraft besitzen und darf keine zur Irreführung der betroffenen Verkehrskreise über die wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse geeignete Angaben enthalten.
  • Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muss jedenfalls den Rechtsformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw entsprechend abgekürzt („GmbH“ oder „Gesellschaft m.b.H.“) enthalten.
  • Vorprüfung des beabsichtigten Firmenwortlautes
  • Firmenbuchcheck (online) auf österreichweite Eintragungen
  • Online-Recherche beim Österreichischen Patentamt zur Abklärung einer Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Marken (http://see-ip.patentamt.at/)
  • Durchsicht der Branchenverzeichnisse (zB „Gelbe Seiten“ im Internet) und „Firmen A–Z“ der Wirtschaftskammer (http://wko.at) zur Abklärung einer Verwechslungsgefahr mit nicht im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsbezeichnungen
  • Abfrage im Internet zur Abklärung der Verwechslungsgefahr mit Domains (zB whois.at)
  • Allfällige Durchsicht von Telefonverzeichnissen
  • Kennzeichnungseignung
  • Die beabsichtigte Firma ist dann zur Kennzeichnung geeignet, wenn sie das Unternehmen individualisieren kann. Bildzeichen allein (wie etwa „*“ oder „#“) sind nicht kennzeichnungsfähig. Eine Firma, die mit einem + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen (OGH 6.6.2013, 6 Ob 30/13z).
  • Unterscheidungskraft
  • Ein Firmenwortlaut ist dann unterscheidungskräftig, wenn er, allenfalls unter Berücksichtigung einer bereits erlangten Verkehrsgeltung, zur Individualisierung eines ganz bestimmten Unternehmens bzw eines bestimmten Geschäftszweiges geeignet ist.
  • Der Name eines Gesellschafters hat grundsätzlich Unterscheidungskraft. Bei sehr häufig vorkommenden Namen wie Maier oder auch Jovanovic kann allerdings ohne Zusatz eines Vornamens keine Unterscheidungskraft bestehen.
  • Bloße Branchenbezeichnungen, wie zB „Transport“, „Bau“, „Sicherheit und Technik“, „Management“, „Managementseminare“, „Managementkompetenz“, „Gaststätten“, „Gebäudereinigung“, „Eisenhandel“ oder „Computertechnik“ besitzen ohne Hinzufügung weiterer konkretisierender Zusätze keine ausreichende Unterscheidungskraft.
  • Irreführungsverbot
  • Im UGB gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit. Daher darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dies gilt sowohl für den Firmenkern als auch für Zusätze.
  • Firmenausschließlichkeit
  • Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde (bzw Wirtschaftsraum) bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
  • Deutliche Unterscheidbarkeit ist dann gegeben, wenn die Unterscheidbarkeit erheblich genug ist, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Unternehmerstandes, Verwechslungen vorzubeugen. Entscheidend ist auch hier immer der Gesamteindruck im Einzelfall.
  • Es kommt dabei auch auf die Branchennähe der Unternehmen an. Gehören beide Unternehmen demselben Geschäftszweig an, werden an die Unterscheidbarkeit der Firmen strengere Anforderungen gestellt als bei verschiedenem Betriebsgegenstand.
  • Rechtsformzusatz
  • Nach § 5 Abs 1 GmbH-Gesetz muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zulässig sind jedenfalls die Abkürzungen: GmbH, GesmbH und Gesellschaft m.b.H.
  • Die Eintragung einer GmbH, deren Gründer als Rechtsform-Zusatz „GsmbH“ gewählt hatten, wurde abgelehnt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Die GmbH in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop