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Geschäftsführerhaftung – Allgemeines
Grundprinzip der Innenhaftung
- Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist grundsätzlich als Innenhaftung konzipiert (siehe § 25 GmbHG): Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.
- Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, nicht um eine Erfolgshaftung. Das unternehmerische Risiko bleibt bei der Gesellschaft.
- Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Verhält sich ein Geschäftsführer bei der Planung und Auswahl leitender Angestellter (Auswahlverschulden) sowie deren Anleitung und Kontrolle (Überwachungsverschulden) jedoch sorgfaltswidrig, kommt eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft in Betracht. So wurde in der Entscheidung 9 ObA 136/19v die Haftung eines Geschäftsführers eines Tochterunternehmens eines Konzerns gem § 25 GmbHG für einen deliktischen Schaden bejaht, dessen Eintritt durch das Fehlen eines angemessenen internen Kontrollsystems ermöglicht worden war. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung hatte sich eine Buchhaltungskraft durch eigenmächtige Überweisungen und Kassamanipulationen selbst bereichert. Der Geschäftsführer wurde zum Schadenersatz verpflichtet, weil er trotz Kenntnis massiver Beschwerden über die fehlerhafte Arbeit der Mitarbeiterin sowie unter Missachtung einer ausdrücklichen Aufforderung der Gesellschafterin sowohl die Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips bei Überweisungen bewusst geduldet als auch jede andere Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiterin unterlassen hatte.