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Dokument-ID: 1062396
Insolvenzantragspflicht
- Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67 IO) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese 60-tägige Frist des § 69 Abs 2 IO darf auch zur Fortsetzung eines bereits im Rahmen der Fortbestehensprognose berücksichtigten Sanierungsversuchs ausgenützt werden. Diese Frist ist jedoch eine absolute Höchstfrist, die nicht überschritten werden kann. Daher ist auch ein allenfalls sanierbarer Schuldner nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, den nicht erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsversuch abzubrechen und einen Insolvenzantrag zu stellen (6 Ob 19/15k).
- Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben, Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die 60-Tages-Frist auf 120 Tage.
- Insolvenzvoraussetzungen sind
- Zahlungsunfähigkeit oder
- Überschuldung.
- Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels parater Mittel nicht in der Lage ist, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.
- Indizien für Zahlungsunfähigkeit sind
- Zahlungseinstellung (§ 66 Abs 2 KO)
- zahlreiche anhängige Exekutionsverfahren
- Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen
- Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten
- Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern
- Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Finanzamtsverbindlichkeiten und Entgelten für Dauerschuldverhältnisse (wie etwa Mieten bzw Energielieferungen)
- unbekämpfte Zahlungsbefehle
- Fälligstellung der Kreditlinien durch die Hausbank
- anhängige Insolvenzanträge
- Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen
- Schließung des Unternehmens
- Flucht des Schuldners
- dauernde Unerreichbarkeit der Geschäftsführung
- Vorlage eines Rückstandsausweises
- Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist bei einer Kapitalgesellschaft die rein rechnerische Überschuldungsprüfung durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen (RIS-Justiz RS0064962).
- Der Überschuldungstatbestand ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist, eine rechnerische Unterbilanz daher nicht durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann (RIS-Justiz RS0064962).
- Die Fortbestehensprognose erfordert realistische Annahmen; bloßer Optimismus vermag eine entsprechend sorgfältige Analyse nicht zu ersetzen.
- Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
- Die insolvenzrechtliche Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund unterscheidet sich inhaltlich in mehrfacher Hinsicht von der buchmäßigen Überschuldung, also vom negativen Eigenkapital. Während bei der Bewertung der bilanziellen Ansätze grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist (§ 201 Abs 2 Z 2 UGB), ist bei der insolvenzrechtlichen Überschuldung vorerst die Frage zu beantworten, ob die Vermögenswerte der Gesellschaft im Falle der Liquidation ausreichend sind, um alle Verbindlichkeiten abzudecken. Die insolvenzrechtliche Überschuldung kann daher weder aus dem Jahresabschluss noch aus den Büchern alleine abgeleitet werden.