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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Kaduzierung (§ 66 GmbHG)

  • Funktion
    • Kaduzierung ist das gesetzliche Instrument zum Ausschluss eines säumigen GmbH‑Gesellschafters wegen nicht (rechtzeitig) geleisteter Stammeinlage.
    • Sie führt zum Verlust der Mitgliedschaftsrechte, lässt aber die Einlageverpflichtung fortbestehen; flankiert wird sie durch Vormännerhaftung (§ 67 GmbHG) und subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter (§ 70 GmbHG).
    • Im System der Trennungsvarianten ist Kaduzierung ein spezieller, stark formalisiertes Sonderfall, der nur bei nicht vollständig geleisteten Einlagen zur Verfügung steht; sie ersetzt keine „allgemeine Ausschlussmöglichkeit“ aus wichtigem Grund.
  • Voraussetzungen der Kaduzierung (§ 66 GmbHG)
    • Fällige, nicht geleistete Einlage
    • Es muss eine fällige Stammeinlage (Erst‑ oder Nachzahlung) offen sein.
    • Fälligkeit ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüssen oder Gesetz.
    • Die Einlage ist (auch) dann „nicht geleistet“, wenn zwar gezahlt wurde, die Zahlung aber wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsrecht oder wegen Anfechtung keinen Bestand hat.
    • Mahnung mit Nachfrist und Kaduzierungsandrohung
    • Schriftliche Mahnung an den säumigen Gesellschafter mit:
      • Nachfrist von mindestens einem Monat und
      • Ausdrücklicher Androhung der Kaduzierung (§ 66 GmbHG)
    • Inhaltlich sollte die Mahnung enthalten:
      • Genaue Bezeichnung der geschuldeten Einlage (Höhe, Fälligkeitsgrund)
      • Fristende (Datum)
      • Klare, unmissverständliche Kaduzierungsandrohung („… andernfalls wird Ihr Geschäftsanteil gem § 66 GmbHG kaduziert …“)
    • Fruchtloser Ablauf der Nachfrist
    • Innerhalb der Nachfrist erfolgt keine (vollständige) Zahlung.
    • Teilzahlungen können – je nach Höhe – ausreichen, um eine Kaduzierung zu vermeiden; wird die Restschuld nicht beglichen, bleibt Kaduzierung möglich.
  • Form und Ablauf des Kaduzierungsverfahrens
    • Zuständigkeit und Beschlussfassung
    • Kaduzierung ist ein Gestaltungsrecht der Gesellschaft; zuständig ist typischerweise die Generalversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
    • Beschlussinhalt:
      • Feststellung der Säumnis
      • Hinweis auf Mahnung, Nachfrist und Androhung
      • Erklärung, dass der Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters kaduziert wird
    • Stimmrecht:
      • Der betroffene Gesellschafter ist wegen Interessenkollision aus Treuepflichtgründen vom Stimmrecht ausgeschlossen.
    • Dokumentation
    • Schriftliches Protokoll mit
      • Einladung, Tagesordnung („Kaduzierung des Gesellschafters X“),
      • Wiedergabe der Mahnung (Datum, Inhalt),
      • Beschlussergebnis (Quorum, Mehrheiten),
      • ausdrückliche Kaduzierungserklärung.
    • Zustellung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter
  • Eintragung/Firmenbuch
    • Kaduzierung als solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich eintragungspflichtig, praktisch aber regelmäßig im Zuge der Neuordnung des Gesellschafterbestands (Neuübernahme, Kapitalherabsetzung etc) im Firmenbuch abzubilden.
  • Rechtsfolgen der Kaduzierung
    • Ausschluss des Gesellschafters
    • Der kaduziert erklärte Gesellschafter verliert
      • Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Dividendenrecht, Informations‑ und Kontrollrechte) und
      • gesellschaftsrechtliche Vermögensrechte, soweit diese an die Gesellschafterstellung anknüpfen.
    • Fortbestehen der Einlageverpflichtung
    • Die Verpflichtung zur Einzahlung der offenen Stammeinlage bleibt bestehen; die Gesellschaft (bzw im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter) kann die Restschuld einklagen.
    • Haftung der Vormänner (§ 67 GmbHG)
    • Vormänner (frühere Inhaber des Geschäftsanteils) haften subsidiär für die nicht geleistete Einlage.
    • Voraussetzungen:
      • Wirksame Kaduzierung
      • Nachweis, dass beim kaduzierten Gesellschafter keine Einbringlichkeit besteht
    • Subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter (§ 70 GmbHG)
    • Wenn weder beim säumigen Gesellschafter noch bei seinen Vormännern und auch nicht durch Verwertung des Geschäftsanteils eine Deckung möglich ist, haften die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen.
  • Kaduzierung und Insolvenz – Judikatur des OGH
    • Klassisch setzt die Inanspruchnahme von Vormännern (§ 67 GmbHG) und die Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter (§ 70 GmbHG) eine vorherige Kaduzierung voraus.
    • Ausnahme im Insolvenzfall: Der OGH hat mehrfach entschieden, dass im Insolvenzfall unter bestimmten Voraussetzungen eine vorherige Kaduzierung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 70 GmbHG entbehrlich ist:
      • 1 Ob 563/90
      • 4 Ob 341/98w
      • 8 Ob 277/00v
    • Zusammenfassend formuliert der OGH in 6 Ob 204/11k:
      • Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft bedarf es keines Kaduzierungsversuchs, wenn der Insolvenzverwalter nachweist,
      • dass die nicht einbezahlte Stammeinlage beim säumigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann, und
      • dass auch eine Verwertung des Geschäftsanteils von vornherein aussichtslos ist (kein Erlös zu erwarten).
    • Ausnahme dieser Ausnahme: Sind Vormänner vorhanden und erscheint deren Inanspruchnahme nicht aussichtslos, bleibt die Kaduzierung als Voraussetzung für die Vormännerhaftung grundsätzlich erforderlich.
    • Die Entscheidung 6 Ob 204/11k stellt klar, dass im Fall der Gesellschaftsinsolvenz der Schutzzweck des § 70 GmbHG (Sicherung der Kapitalaufbringung zugunsten der Gläubiger) eine praxisgerechte Abkürzung des Kaduzierungswegs rechtfertigen kann.
  • Verwertung des kaduzierten Geschäftsanteils (§§ 68, 69 GmbHG)
    • Nach Kaduzierung kann der Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters gem § 68 GmbHG veräußert werden mit dem Ziel, die offene Einlage aus dem Kaufpreis hereinzubringen.
    • In der Insolvenz ist ein realer Erlös aus dem Verkauf oft nicht zu erwarten; der OGH hält Verwertungsversuche dann für entbehrlich, wenn sie „von vornherein aussichtslos“ erscheinen.
    • Ist kein Käufer zu finden, kann es zu einer Neuübernahme der Einlage durch andere Gesellschafter oder Dritte kommen, verbunden mit entsprechenden Einlageverpflichtungen.
    • Gesellschaftsvertragliche Gestaltungen (Aufgriffsrechte, Übernahme durch Mehrheitsgesellschafter) können hier anknüpfen.

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