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Dokument-ID: 1089215
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln – Erhöhungsbeschluss
- Das Bezugsrecht der Gesellschafter kann durch den Erhöhungsbeschluss nicht ausgeschlossen werden.
- Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind, gelten für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis der Anteile zueinander als voll eingezahlt; der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt.
- Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung auf den Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden.
- Beschlossen wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit jener Mehrheit, die für die Beschlussfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals erforderlich ist (Minimum: 3/4-Mehrheit; der Gesellschaftsvertrag kann ein höheres Quorum vorsehen).