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Meldungen und Meldefristen (Sozialversicherung)
Meldegrund | Meldefrist |
Anmeldung | Vor Arbeitsantritt |
Vor-Ort-Anmeldung (nur in Ausnahmefällen möglich) | Vor Arbeitsantritt – eine elektronische Anmeldung ist binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen |
Anmeldung fallweise Beschäftigter | Vor Arbeitsantritt |
Versicherungsnummer Anforderung | Spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung |
Abmeldung | Binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung |
Änderungsmeldung | Innerhalb von 7 Tagen nach der Änderung |
Adressmeldung Versicherter | Innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden |
mBGM (Selbstabrechnerverfahren) | Bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes (Hinweis: Wird eine Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates) |
mBGM (Beitragsvorschreibeverfahren) | Bis zum 7. des Monates, der dem Monat der Anmeldung oder Änderung der Beitragsgrundlage folgt |
mBGM für fallweise Beschäftigte (Selbstabrechnerverfahren) | Bis zum 7. des Folgemonates (Versicherungstage) Bis zum 15. des Folgemonates bzw bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates (Beitragsgrundlagen) Tipp: Melden Sie gleich die Versicherungstage und die entsprechenden Beitragsgrundlagen mit einer mBGM. |
mBGM für fallweise Beschäftigte (Beitragsvorschreibeverfahren) | Bis zum 7. des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung |
Familienhospizkarenz/Pflegekarenz (An-, Ab- bzw Änderungsmeldung) | Binnen 7 Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses |
Schwerarbeitsmeldung | Spätestens Ende Februar des Folgejahres |
| Arbeits- und Entgeltbestätigung | Ehestmöglich (im Interesse der Versicherten) |