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Neu Dokument-ID: 1269023

Andrea Futterknecht | Muster | Satzung

Satzungsbausteine zum Thema Prokura

§ … Prokura – Allgemeines

  1. Die Gesellschaft kann Prokura im Sinne der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches erteilen.
  2. Prokura kann an eine oder mehrere natürliche Personen erteilt werden.
  3. Die Prokuristen sind keine Organe der Gesellschaft, sondern gewillkürte Vertreter mit den gesetzlichen Befugnissen nach dem Unternehmensgesetzbuch.
  4. Zur Erteilung von Prokuren sind alle bestellten Geschäftsführer gemeinsam zuständig, zum Widerruf je Geschäftsführer in vertretungsberechtiger Anzahl.
  5. Die Zeichnung der Prokuristen hat unter Beifügung des die Prokura kennzeichnenden Zusatzes zu erfolgen. • [Fußnote: Diese Regelung gibt im Wesentlichen nur den gesetzlichen Ist-Zustand wieder.

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