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Dokument-ID: 1140740
Nachtragsliquidation
- Eine Gesellschaft gilt mit der Löschung als aufgelöst, eine Abwicklung findet nicht statt. Die Löschung im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung; solange tatsächlich noch Aktivvermögen vorhanden ist, besteht die Rechtspersönlichkeit dennoch fort (RIS-Justiz RS0059984; RS0050186). Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist (RIS-Justiz RS0059984 [T5]). Die Löschung führt allerdings mit konstitutiver Wirkung zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist (RIS-Justiz RS0050186 [T30]; 3 Ob 111/19y).
- Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen (RIS-Justiz RS0059984 [T5]); eine Fortsetzung der Gesellschaft, sodass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist hingegen nicht möglich (RIS-Justiz RS0112036; 6 Ob 330/98t; vgl auch 6 Ob 216/05s).
- Gesellschaftsgläubiger – und somit auch der Masseverwalter eines früheren Konkursverfahrens der Gesellschaft – haben zwar ein Antragsrecht zur Nachtragsliquidation (RIS-Justiz RS0060128 [T1]). Bis zum Beweis des Gegenteils ist aber davon auszugehen, dass nach der Löschung die Kapitalgesellschaft vermögenslos ist (RIS-Justiz RS0050186 [T14]). Dementsprechend ist Erfordernis für die Nachtragsliquidation die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens, wobei Vermögen alles ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar bzw was zur Gläubigerbefriedigung oder ggf zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (RIS-Justiz RS0060128). Denjenigen, der die Nachtragsliquidation beantragt, trifft die Behauptungslast und Bescheinigungslast für vorhandene Aktiva (RIS-Justiz RS0060128 [T2]). Die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung oder die Aufhebung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens indiziert Vermögenslosigkeit (6 Ob 88/10z; 6 Ob 246/12p).
- Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist (RIS-Justiz RS0060128 [T9]). Die Nachtragsliquidation soll nämlich nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht (6 Ob 28/16k). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn (wie im Anlassfall) der die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragende ehemalige Masseverwalter dem InsolvenzG mitteilte, dass eventuell Ansprüche der schuldnerischen Gesellschaft gegeben seien, wobei sich nicht beurteilen lasse, ob sie berechtigt, werthaltig und rechtlich durchsetzbar seien, und das G ihn zwecks „allfälliger“ Betreibung dieser Ansprüche und einer „allfälligen“ nachträglichen Verteilung einberuft.
- Ein Nachtragsliquidator kann aber auch für eine notwendige Willenserklärung der gelöschten Gesellschaft bestellt werden, da der Begriff eines als verwertbar anzusehenden Vermögens sehr weit ausgelegt wird und eine möglichst vollständige Bereinigung aller tatsächlichen und rechtlichen Belange einer GmbH Ziel ihrer Liquidation ist (OLG Innsbruck 3 R 122/05y NZ 2006, 155, G 32). Als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators genügt daher die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen. Dies jedenfalls, wenn die Gesellschaft der Vertretung in einem Insolvenzverfahren bedarf, in dem (wie im Anlassfall) nicht auszuschließen ist, dass nach Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens ein Restvermögen verbleibt.
- Eine parallele Tätigkeit von Insolvenzverwalter und Nachtragsliquidator ist zulässig. Auch während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist deren Vertretung durch einen (Not-)Geschäftsführer notwendig (vgl 6 Ob 190/19p [ErwGr 1.3.]). Die Aufgabenbereiche des Nachtragsliquidators und des Masseverwalters sind klar voneinander abgegrenzt. Der Nachtragsliquidator soll die Zustellungen des InsolvenzG an die Gesellschaft entgegennehmen und diese als Schuldnerin im Insolvenzverfahren vertreten; die Betreibung der Ansprüche und die allfällige Verteilung der Aktiva übernimmt zunächst der Insolvenzverwalter; ein allfälliges superfluum wäre der Gesellschaft zuzuweisen und dann vom Nachtragsliquidator zu verteilen (OGH 15.9.2020, 6 Ob 118/20a).