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Dokument-ID: 1120511
Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht
- Eine rechtmäßige Beschäftigung von Ausländern ist nur mit rechtmäßigem Aufenthalt bzw Niederlassung möglich.
- § 2 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, somit sind auch EWR-Bürger umfasst.
- NAG sieht Sonderregeln für EWR-Bürger vor
- NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige) und Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Bestätigung für bestehendes Aufenthaltsrecht)
- Das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich ergibt sich für Unionsbürger insbesondere aus der „Unionsbürger-RL“ und der „Freizügigkeits-RL“.
- Die Bestimmungen für Unionsbürger werden auch auf Schweizer Staatsbürger angewendet.
- Gem § 51 NAG sind EWR-Bürger dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Z1: in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, oder
- Z2: über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, oder
- zur Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung in Österreich sind.
- Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthalt (= sechs Monate dauernder Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels) und Niederlassung (= Wille, sich für längere oder unbefristete Dauer in Österreich niederzulassen)
- § 8 NAG unterscheidet zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln, die verschiedene Berechtigungen enthalten.
- Um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, müssen bestimmte Dokumente vorgelegt und gewisse Bedingungen erfüllt werden.
- Es darf kein aufrechtes Einreiseverbot (§ 53 FPG) oder Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) bestehen.
- Es darf keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz bestehen.
- Es darf keine Rückkehrentscheidung erlassen worden sein.
- Es darf keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegen.
- Es muss ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen werden.
- Der Fremde muss über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, die in Österreich leitungspflichtig ist.
- Der Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
- Wäre für das Erlangen eines Visums ein Gesundheitszeugnis nötig, ist beim Erstantrag ein solches vorzulegen.