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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Optionsvertrag bei GmbH-Geschäftsanteilen: Grundlagen und rechtliche Aspekte

  • Definition und Rechtsnatur
    • Ein Optionsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Optionsgeber und Optionsnehmer, durch das dem Berechtigten ein Gestaltungsrecht eingeräumt wird (Wimmer, ecolex 2020, 33). Mit diesem Optionsrecht kann der Berechtigte ein bereits durch den Optionsvertrag inhaltlich vorbestimmtes Schuldverhältnis (Hauptvertrag) durch einseitige Erklärung (Optionsausübung) in Geltung setzen (OGH 5 Ob 96/23p). Die Ausübung des Optionsrechts begründet unmittelbar die vertraglichen Pflichten (OGH 5 Ob 96/23p).
  • Arten von Optionen bei GmbH-Anteilen
  • Bei GmbH-Anteilen werden hauptsächlich folgende Optionstypen unterschieden:
    • Call-Option (Kaufoption): Berechtigt den Optionsnehmer zur Übernahme bzw zum Erwerb eines Geschäftsanteils; dem Anteilsinhaber entsteht eine korrespondierende Abtretungspflicht (Kalss/Probst, Familienunternehmen2, Rz 5.166).
    • Put-Option (Verkaufsoption): Gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, einen Geschäftsanteil zu veräußern, wobei dem Anteilsinhaber eine Abnahmepflicht entsteht (Kalss/Probst, Familienunternehmen2, Rz 5.166).
  • Häufig werden beide Optionstypen in Verbindung miteinander vereinbart (Wimmer, ecolex 2020, 33).
  • Formvorschriften
  • Für Optionsverträge über GmbH-Anteile gelten strenge Formvorschriften:
    • Die Vereinbarung über Optionen bei GmbH-Anteilen bedarf des Notariatsakts gem § 76 Abs 2 GmbHG (§ 76 GmbHG, idF BGBl I 86/2021). Diese Formvorschrift gilt für:
      • Das Anbot zur Optionseinräumung
      • Die Annahme der Option
      • Die spätere Ausübung der Option (Kalss/Probst, Familienunternehmen2, Rz 5.166)
  • Die Notariatsaktpflicht umfasst auch Optionen über künftige oder erst zu erwerbende GmbH-Anteile (OLG Innsbruck 3 R 44/23d).
  • Sowohl die Verpflichtung zur künftigen Abtretung als auch zur künftigen Übernahme eines Geschäftsanteils bedarf der Form des Notariatsaktes (OGH RS0060195).
  • Wirtschaftliches Eigentum und steuerliche Aspekte
    • Die bloße Einräumung einer Option verschafft grundsätzlich noch kein wirtschaftliches Eigentum am Geschäftsanteil (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 24). Wirtschaftliches Eigentum kann jedoch angenommen werden, wenn:
      • Der Optionsberechtigte die laufenden Gewinnausschüttungen ab Optionseinräumung erhält (Huber/Pichler, taxlex-SRa 2010/147)
      • Er auf Entscheidungen der Geschäftsführung wirtschaftliches und gesellschaftsrechtliches Durchsetzungsvermögen hat (Huber/Pichler, taxlex-SRa 2010/147)
      • Keine erheblichen Wertminderungsrisiken bestehen (Huber/Pichler, taxlex-SRa 2010/147)
    • Ein Minderheitsgesellschafter kann wirtschaftlicher Eigentümer der Mehrheitsanteile werden, wenn er aufgrund eines unwiderruflichen Kaufanbotes jederzeit die Mehrheitsanteile zu einem festgesetzten Preis erwerben kann und durch seine Sperrminorität zudem jeden unerwünschten Gesellschafterbeschluss verhindern kann (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 24).
  • Besondere Gestaltungsformen
    • In der Praxis sind verschiedene Gestaltungsformen von Optionsverträgen anzutreffen:
      • Aufgriffsrechte: Diese sind als kooperative Satzungsbestandteile objektiv auszulegen und an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft (Feltl, GmbHG § 76).
      • Abtretungsanbote: Diese können in Gesellschaftsverträgen verankert werden und bei bestimmten Ereignissen (zB Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis) ausgelöst werden (OGH 6 Ob 42/23d).
      • Optionen in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen: Hierbei können Mitarbeiter, leitende Angestellte und Organmitglieder Optionen auf Anteile erhalten (König/Almer in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 19 FlexKapGG Rz 20–22).
  • Spezialfälle und Rechtsprechung
    • Die Rechtsprechung hat einige wichtige Grundsätze zu Optionsverträgen entwickelt:
      • Die Ablöse eines in Zusammenhang mit einer Option vereinbarten Veräußerungsverbots stellt kein Entgelt für die Aufgabe der Option selbst dar, sondern die Ablöse eines höchstpersönlichen Rechts, die gem § 29 EStG steuerpflichtig sein kann (Huber/Pichler, taxlex-SRa 2017/146; § 29 EStG 1988).
      • Bei bedingten Optionsverträgen ist zu beachten, dass die Bedingung (zB eine erforderliche Nutzwertneufestsetzung bei Liegenschaftsoptionen) ein Hindernis für die Optionsausübung darstellen kann, was aber keinen Irrtum oder Vertragsaufhebungsgrund darstellt (OGH 5 Ob 96/23p).
      • Optionen können auch im Rahmen von Unternehmensgruppen für die flexible Gestaltung von Konzernstrukturen genutzt werden (VwGH Ra 2023/15/0113).

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