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Dokument-ID: 1269016
Prokura – Erteilung
- Zuständigkeit sämtlicher Geschäftsführer:
- Bei der GmbH kann die Bestellung eines Prokuristen nur durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (OLG Wien NZ 2009, G 66).
- Im Rahmen der Bestellung ist vorzusehen, ab wann der Prokurist die Gesellschaft vertritt und in welcher Form dies erfolgt (Einzelprokura, Gesamtprokura, gemischte Gesamtprokura).
- Die Bestellung wirkt konstitutiv.
- Ausschließungsgründe:
- Zugehörigkeit zum vertretungsbefugten Organ (= Geschäftsführer) und Prokuristenstellung schließen einander aus; es kann nur die eine oder die andere Funktion ausgeübt werden. Ausscheiden aus der Geschäftsführung und nachfolgende Bestellung zum Prokuristen ist möglich.
- Liegt nicht einmal beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, kann die Prokuristenbestellung nicht erfolgen. Für die Vertretung vor Gericht benötigt der Prokurist volle Prozessfähigkeit.
- Eine juristische Person kann nicht zum Prokuristen bestellt werden.
- Zu erhebende Daten:
- Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des Prokuristen
- Firmenbuchanmeldung:
- Prokuristen sind von den Geschäftsführern der GmbH in vertretungsbefugter Zahl zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden (NZ 1917, 243). Die Firmenbucheingabe muss beglaubigt unterfertigt werden.
- Als Beilage ist eine Musterzeichnung des Prokuristen vorzulegen, die ebenfalls beglaubigt zu unterzeichnen ist.