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Dokument-ID: 1269017
Prokura – Formen
- Einzelprokura
- Der Einzelprokurist ist berechtigt, die GmbH allein zu vertreten.
- Gesamtprokura
- Prokuristen mit Gesamtprokura können nur gemeinsam (üblicherweise mit einem zweiten Gesamtprokuristen) vertreten.
- Gemischte/unechte Gesamtprokura (gemischte Gesamtvertretung)
- Der Prokurist vertritt nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter, meist einem Geschäftsführer: „GmbH wird vertreten durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen“.
- Die GmbH muss jedenfalls auch ohne Prokuristen durch Geschäftsführer vertreten werden können; reine organschaftliche Vertretung nur durch Prokuristen ist unzulässig (OLG Wien 28 R 178/07p).
- Unzulässig ist auch eine Satzungsbestimmung, wonach die GmbH organschaftlich „durch zwei Prokuristen gemeinsam“ vertreten wird.
- Filialprokura (Niederlassungsprokura)
- Zulässig ist eine Beschränkung auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen (§ 50 Abs 3 UGB).
- Voraussetzung: Die Zweigniederlassung wird unter eigener Firma oder Firmenzusatz geführt, der sie vom Hauptsitz unterscheidet.
- Nur dann wirkt die Beschränkung auch gegenüber Dritten.