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Rechtsformwahl – gesellschaftsrechtlicher Vergleich Personengesellschaft – GmbH/AG, FlexKap
| Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) | GmbH/AG | FlexKap |
Rechtsgrundlage | ABGB, UGB | GmbHG, AktG | FlexKapGG |
Entstehung | GesBR formlos, OG und KG: Firmenbucheintragung | Firmenbucheintragung | Firmenbucheintragung |
Gesellschaftsvertrag | Formlos | Notariatsakt/vereinfachte Gründung bei Ein-Personen-GmbH, deren einziger Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, mit Bargründung und standardisierter Errichtungserklärung | Notariatsakt/vereinfachte Gründung bei Ein-Personen-GmbH, deren einziger Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, mit Bargründung und standardisierter Errichtungserklärung |
Gesellschaftszweck | GesBR: jeder erlaubte Zweck, sofern der Schwellenwert des § 189 UGB nicht überschritten wird, ideelle Zwecke fraglich OG/KG: jeder erlaubte Zweck | Keine politischen Vereine, GmbH: keine Versicherungsgeschäfte | Jeder gesetzlich zulässige Zweck ist gestattet (keine politischen Vereine, keine Versicherungsgeschäfte etc) |
Rechtsformzusatz Firmenbildung | Einzelunternehmen: bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen: Zusatz „eingetragener Unternehmer“ (eU) GesBR: keine besonderen Vorschriften Offene Gesellschaft: OG (bzw auch Partnerschaft bei Freiberuflern bzw & Partner, wenn nicht die Namen aller Gesellschafter im Firmenwortlaut vorkommen) Kommanditgesellschaft: KG: (bei Freiberuflern auch Kommandit-Partnerschaft) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgekürzt: GmbH, GesmbH oder Gesellschaft m.b.H. Aktiengesellschaft abgekürzt: AG | Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company; abgekürzt: FlexKapG oder FlexCo |
Geschäftsführung, Vertretung | Einzelunternehmen: Inhaber GesBR (Alt): Gesamtgeschäftsführung mit Mehrstimmigkeitserfordernis; Vertretungsbefugnis analog. GesBR (Neu): Einzelgeschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte (mit Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter). Einstimmigkeitsprinzip für außergewöhnliche Geschäfte. Die Vertretungsbefugnis entspricht grundsätzlich der Geschäftsführungsbefugnis. Bei der unternehmerisch tätigen GesBR bindet das Handeln eines Gesellschafters auch dann, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war. OG: jeder Gesellschafter KG: jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen (Ausweg: Prokuraerteilung) | GmbH: Geschäftsführer AG: Vorstand | Geschäftsführer |
Haftung | Einzelunternehmen: unbeschränkt und persönlich GesBR/OG: persönliche, unmittelbare, solidarische, unbeschränkte Haftung KG: Komplementär wie bei OG; Kommanditist: Haftung bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme – keine Haftung, wenn diese geleistet wurde | GmbH; Keine persönliche Haftung, wenn Stammeinlage eingezahlt ist (Ausnahmen: Durchgriffshaftung, Einlagenrückgewähr, Eigenkapitalersatz). AG: Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, dh es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Aktionäre. Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. | Keine persönliche Haftung, wenn Stammeinlage eingezahlt ist (Ausnahmen: Durchgriffshaftung, Einlagenrückgewähr, Eigenkapitalersatz) |
Übertragbarkeit Anteile | Einzelunternehmen: Mangels Vorhandenseins von Anteilen kann nur das Unternehmen (der Betrieb) übertragen werden, dieser aber frei GesBR/OG/KG: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich | GmbH: Notariatsaktspflicht für Abtretungsvertrag, Vinkulierungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind zu beachten AG: keine Formvorschriften für den Aktienkaufvertrag; Übertragung der Namensaktie durch Indossament | Anteilsübertragungen von Geschäftsanteilen können sowohl von Notaren als auch von Rechtsanwälten in einer entsprechenden (Privat-) Urkunde beurkundet werden. Übertragungen von Unternehmenswertanteilen bedürfen nur der Schriftform. |
Entnahmemöglichkeiten | Einzelunternehmen: unbeschränkt GesBR/OG/KG: frei gestaltbar | Grundsätzlich ausschließlich nach Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung, Verbot der Einlagenrückgewähr und verdeckten Gewinnausschüttung | Grundsätzlich ausschließlich nach Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung, Verbot der Einlagenrückgewähr und verdeckten Gewinnausschüttung |
Abänderung Gesellschaftsvertrag/Satzung | Zustimmung aller Gesellschafter | 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen | 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen von Geschäftsanteilsinhabern; Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist |
Ableben Gesellschafter | GesBR: Tod löst GesBR auf, wenn Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt OG: mangels anderer Vereinbarung Auflösung der Gesellschaft KG: Tod eines Komplementärs: wie bei OG; Tod eines Kommanditisten: lässt die Gesellschaft unberührt, Anteil vererbbar | Lässt die Gesellschaft unberührt | Lässt die Gesellschaft unberührt |