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Neu Dokument-ID: 1071290

Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Rufbereitschaft

  • Rufbereitschaft
  • Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar, zum Arbeitsantritt bereit sein muss und über seinen Aufenthaltsort und die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden kann.
  • Dabei ist der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung relativ frei, solange er sich innerhalb der vereinbarten Zeitspanne im Betrieb (oder an einem anderen vereinbarten Ort – zB bei einem Kunden) einfindet. Der Arbeitnehmer ist in der Gestaltung seiner Freizeit aber insoweit eingeschränkt, als er während der Rufbereitschaft sein Verhalten so einrichten muss, dass der im Fall eines Einsatzes seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung (zB durch Alkoholkonsum) jederzeit wahrnehmen kann und es ihm möglich ist, sich rechtzeitig im Betrieb (oder einem anderen vereinbarten Ort) einzufinden.
  • Bei der Rufbereitschaft handelt es sich nicht um die Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart werden muss. In Betrieben mit Betriebsrat besteht die Möglichkeit, Rufbereitschaft mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
  • Rufbereitschaft selbst stellt noch keine Arbeitszeit dar, erst wenn der Arbeitnehmer zu einem Einsatz während der Rufbereitschaft gerufen wird, beginnt „echte“ Arbeitszeit. Dabei zählen grundsätzlich bloße Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Arbeitszeit.
  • Begibt sich der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus jedoch auf Dienstreise (zB zu einem Kunden), beginnt die Arbeitszeit grundsätzlich mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung.
  • Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zu Arbeiten herangezogen, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit (= Normalarbeitszeit + Überstunden) gem § 9 Abs 1 AZG höchstens 12 Stunden betragen. Gem § 20a Abs 2 AZG kann die tägliche Ruhezeit (die mindestens elf Stunden dauern muss) unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird und ein Teil der Ruhezeit mindestens acht Stunden beträgt.
  • Rufbereitschaft darf (außerhalb der Arbeitszeit) maximal an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden; der Kollektivvertrag kann aber auch zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden darf. Davon unabhängig darf Rufbereitschaft höchstens zwei wöchentliche Ruhezeiten pro Monat umfassen.
  • § 28 AZG und § 27 ARG sehen Geldstrafen in Fall von Verstößen gegen die Regelungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft vor.
  • Abgeltung der Rufbereitschaft
  • Die Zeit der Rufbereitschaft ist grundsätzlich zu entlohnen. Es handelt sich zwar nicht um Arbeitszeit, der Arbeitgeber macht aber zumindest von einem Teil der Arbeitskraft des Arbeitnehmers Gebrauch. Der Abreitnehmer kann während der Rufbereitschaft seine Freizeit nicht uneingeschränkt nach Belieben gestalten.
  • Für die Zeit der Rufbereitschaft kann eine geringere Entlohnung als für die eigentliche Arbeitsleistung oder sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung gebührt gem § 1152 ABGB beziehungsweise § 6 AngG ein ortsübliches beziehungsweise angemessenes Entgelt.
  • Hier ist unbedingt ein Blick in den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag zu werfen!
  • Während der Rufbereitschaft unterliegt der Arbeitnehmer nicht durchgehend dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Verrichtet der Dienstnehmer während der Rufbereitschaft private Tätigkeiten und erleidet er dabei einen Unfall, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da in diesem Fall der Unfall in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
  • Arbeitsbereitschaft
  • Von der Rufbereitschaft zu unterscheiden ist die Arbeitsbereitschaft.
  • Bei der Arbeitsbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen sofortigen Verfügung halten
  • Auch im Fall von Arbeitsbereitschaft sieht das Gesetz Sonderbestimmungen vor.
  • Wenn in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, erlaubt § 5 AZG die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden auszudehnen
  • Diese Ausdehnung kann jedoch nur erfolgen, wenn es der jeweilige Kollektivvertrag zulässt oder
  • Wenn es eine Betriebsvereinbarung zulässt, sofern der Kollektivvertrag sie dazu ermächtigt oder kein Kollektivvertrag wirksam ist; oder
  • Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt
  • Bei dieser Ausdehnungsmöglichkeit handelt es sich nicht um eine bloße Durchrechnungsmöglichkeit, sondern um eine echte Verlängerbarkeit, die nicht durch Verkürzungen an anderer Stelle ausgeglichen werden muss.
  • Regelmäßige Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn mit Zeiten der Arbeitsbereitschaft nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Vorhinein gerechnet werden kann.
  • Von erheblichem Umfang der Arbeitsbereitschaft kann man dann sprechen, wenn die Arbeitsbereitschaft mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ausmacht, wobei der einzelne Arbeitstag die maßgebliche Bezugsgröße ist.
  • Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (§ 5) und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung derselben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gem § 5 AZG.
  • Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen festzulegen, unter denen die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.
  • Innerhalb eines durch Kollektivvertrag festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.
  • Abgeltung der Arbeitsbereitschaft
  • Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit und ist grundsätzlich als solche zu entlohnen. Doch auch hier kann ein geringeres Entgelt vereinbart werden. Bei Fehlen einer entsprechenden Entgeltregelung ist ein Recht des Arbeitnehmers auf Normallohn anzunehmen.
  • Erleidet der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsbereitschaft einen Arbeitsunfall, so steht dieser wohl in den meisten Fällen in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. In der Regel besteht daher bei Arbeitsbereitschaft der Unfallversicherungsschutz.

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