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Dokument-ID: 1188569
Sachbezug – Kfz-Nutzung
Allgemeines
- Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz auch privat zu nutzen, ist dafür in der Lohn- und Gehaltsverrechnung ein Sachbezug anzusetzen.
- Unter Kfz versteht man ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Definition des Kfz gem 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967.
- Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen; das gilt zB für Elektrofahrräder, E-Scooter oder Motorräder und Quads mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Für andere Krafträder ist § 4 der Sachbezugs-Werte-Verordnung anzuwenden.
- Die Höhe des Sachbezugswertes ist in § 4 der Sachbezugswerteverordnung geregelt.
- Demnach ergibt sich folgende Formel: Anschaffungskosten x %