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Dokument-ID: 1071171
Sitzverlegung
- Der Sitz der GmbH ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Daher bedeutet die Sitzverlegung eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages.
- Dementsprechend ist eine Generalversammlung erforderlich. Legt der Gesellschaftsvertrag kein höheres Quorum fest, dann kann der Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden.
- Die Sitzverlegung ist von sämtlichen Geschäftsführern mit einer beglaubigten Firmenbucheingabe an das ursprüngliche Firmenbuchgericht zur Eintragung anzumelden. Beizuschließen ist das Generalversammlungsprotokoll sowie eine aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages.
- Kommt es zu einer Sitzverlegung in einen anderen Firmenbuchgerichtsprengel, gibt das ursprünglich zuständige Gericht nur die Tatsache der Anmeldung der Sitzverlegung bei der GmbH in die Datenbank ein und übermittelt dem zuständigen Gericht des neuen Sitzes die Akten. Die Firmenbuchnummer ändert sich nicht.
- Infolge der Sitzverlegung ist auch eine neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft bekannt zu geben. Die reine Geschäftsanschriftsverlegung innerhalb derselben politischen Gemeinde bildet keine Sitzverlegung und kann ohne Gesellschaftsvertragsänderung durchgeführt werden.