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Dokument-ID: 1151372
Stammeinlagen GmbH/FlexKapG
- Bei der GmbH beträgt die Mindeststammeinlage EUR 70,–.
- Bei der FlexKapG müssen die Stammeinlagen der einzelnen GesellschafterInnen mindestens EUR 1,– betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
- Bei der GmbH muss auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 70,– eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als EUR 70,– bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt EUR 5.000,– eingezahlt sein; sind sie gem § 6a Abs 2 bis 4 GmbHG (Sacheinlagenregelung) niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände (siehe § 10 Abs 1 GmbHG) angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.
- Bei der FlexKapG muss – von der vorstehend genannten Regelung abweichend – auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 1,– eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als EUR 1,– bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.