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Neu Dokument-ID: 1062398

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Überschuldungsstatus Bewertung

  • Im Überschuldungsstatus sind alle Vermögensgegenstände der Aktivseite der Bilanz (zB anhand einer zeitnahen UGB-Bilanz) anzusetzen, die im Rahmen einer Zerschlagung wahrscheinlich verwertbar wären.
  • Die Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind mit dem wahrscheinlichsten Veräußerungswert anzusetzen, selbst wenn dieser höher ist als der dem Jahresabschluss zu entnehmende Buchwert.
  • Unternehmensrechtliche Ansatz- und Bewertungsgrundsätze, wie zB Anschaffungskosten-, Imparitäts-, Realisations- und Vorsichtsprinzip, sind daher nicht maßgeblich.
  • Dadurch werden im Überschuldungsstatus möglicherweise vorhandene stille Reserven aufgedeckt, bzw Abwertungen im Anlage- und Umlaufvermögen werden vorzunehmen sein.
  • Bei der Bewertung des Anlagevermögens wird es maßgeblich darauf ankommen, ob die Einzelpositionen noch werthaltig sind bzw ob eine Einzel- oder Gesamtveräußerung zu einem höheren Verkaufserlös führt. Sind Grundstücke im Anlagevermögen enthalten, sind auf Grundlage von Vergleichsmarktwerten bzw Bewertungsgutachten und unter Berücksichtigung vorliegender pfandrechtlicher Besicherungen Veräußerungserlöse bzw ein Übererlös im Vermögensstatus darzustellen.
  • Die Bewertung des Umlaufvermögens hängt wesentlich mit der Werthaltigkeit der Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zusammen. Eine eingehende Prüfung des Lagerbestandes, schon länger ausstehender Kundenforderungen (> 12 Monate) sowie der Auslandsforderungen ist für die Wertfindung eines möglichen erzielbaren Veräußerungserlöses durchzuführen. Im Jahresabschluss sind nicht bilanzierungsfähige (originärer Firmenwert) oder einem Bilanzierungsverbot (zB selbst hergestellte Software) unterworfene selbstständig verwertbare Vermögenswerte in den Vermögensstatus aufzunehmen.
  • Generell ist bei der Ermittlung der Veräußerungswerte von einem realistischen Szenario auszugehen, dh es sind die voraussichtlich zu erwartenden Veräußerungserlöse anzusetzen, und im Hinblick auf den Gläubigerschutz ist eine vorsichtige Bewertung zugrunde zu legen. Bei den Aktiva sind die wahrscheinlichen Veräußerungserlöse vor dem Hintergrund der konkreten Verwertungsaussichten, worüber eine Prognose als Grundlage der Bewertung erforderlich ist, zu ermitteln.
  • Die Passivseite des Jahresabschlusses ist auf jene Schulden zu analysieren, die zu einer Verpflichtung des Unternehmens führen und mit deren Begleichung tatsächlich zu rechnen ist. Das Eigenkapital (Nennkapital, Kapitalrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Bilanzgewinn/-verlust) wird nicht in den Überschuldungsstatus übernommen, da es nicht zu den Verpflichtungen der Passivseite zählt. Das Fremdkapital ist auf mögliche lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt (Gesellschafterdarlehen, Gewinnwertpapiere etc) zu überprüfen und gegebenenfalls aus dem Überschuldungsstatus auszuscheiden. Grundsätzlich sind die im Vermögensstatus enthaltenen Verbindlichkeiten mit den Nennbeträgen anzusetzen. Rückstellungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Verpflichtung führen. Weiters sind Verbindlichkeiten einer möglichen Schließung (Veräußerungskosten, Schließungskosten) des Unternehmens und Verbindlichkeiten aufgrund gesetzlicher und behördlicher Auflagen zu berücksichtigen (SWK Heft-Nr 7/2008, 029).

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