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Neu Dokument-ID: 969774

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Übersicht – Gesetzesänderungen Arbeiter per 01.07.2018

  • Entgeltfortzahlung
    • Erhöhter Anspruch bereits nach 1 Jahr:
    • Analog zum AngG wird in § 2 Abs 1 EFZG klargestellt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch im Ausmaß von acht Wochen bereits nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehen soll (bisher entstand der höhere Fortzahlungsanspruch erst nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses).
    • Die Änderung tritt mit 01.07.2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eingetreten sind, die nach dem 30.06.2018 beginnen. Für Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeitpunkt laufen, gelten die neuen Bestimmungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
    • Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Wie bei den Angestellten wird auch für Arbeiter in § 5 EFZG vorgesehen, dass die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus analog zur Arbeitgeberkündigung auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt. Diese Bestimmung findet Anwendung auf einvernehmliche Beendigungen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 30.06.2018 bewirken.
    • Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen: Klarstellung, dass der Anspruch von Arbeitern auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründe kollektivvertraglich nicht mehr eingeschränkt werden kann (die Regelung des § 1154 Abs 5 ABGB kann daher künftig durch Kollektivvertrag nicht mehr abbedungen werden (14.11.2017, LexisNexis Rechtsnews 24487 in lexis360.at).
  • Kündigungsfristen
    • Ab 2021 werden auch die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die Angestelltenregelungen angeglichen:
    • Arbeitgeberkündigung
      • Mangels einer für den Arbeiter günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen (und damit auch kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden.
      • Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die genannte Dauer herabgesetzt werden, jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.
    • Arbeitnehmerkündigung
      • Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Arbeiter das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
      • Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeiter vereinbarte Kündigungsfrist.
      • Durch KV können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
      • Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
      • Die neuen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter in § 1159 ABGB sind zugunsten der Arbeitnehmer einseitig zwingend, dh sie können durch Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (KV, Betriebsvereinbarung) nur zum Vorteil des Arbeiters geändert werden. Sie sind auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden (14.11.2017, LexisNexis Rechtsnews 24487 in lexis360.at).

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