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Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Umgründungen – Übersicht

  • Allgemeines
  • Als Umgründung wird eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens bezeichnet, im Zuge derer Vermögen auf einen neuen Rechtsträger übertragen wird.
  • Umgründungsbestimmungen bezwecken die Vereinfachung von Unternehmensübertragungen und Umstrukturierungen. Ohne diese müsste in vielen Fällen ein Liquidationsverfahren durchlaufen werden.
  • Wie bei einer Betriebsaufgabe bzw Unternehmensveräußerung käme es je nach Ausgangslage zur Besteuerung von stillen Reserven.
  • Aufgrund des Umgründungssteuergesetzes werden diese Umgründungen teilweise steuerneutral behandelt. Grundsätzlich können auch Verluste übertragen und vom Nachfolger verwertet werden.
  • Manche Umgründungsvorgänge führen zu einem Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. In einem solchen Fall gehen Rechte und Pflichten in einem Akt auf den neuen Rechtsträger über.
  • Andere Umgründungsvorgänge führen zu Unternehmens- oder Vermögensübergängen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass jedes Recht gesondert zu übertragen ist. So ist etwa die Übertragung von Immobilien in das Grundbuch einzutragen und es fällt die Grunderwerbsteuer und eine Eintragungsgebühr an. Zu beachten sind dann insbesondere auch unternehmensrechtliche Informationspflichten, sämtliche Vertragspartner (Lieferanten, Kunden …) müssen dem Übergang zustimmen.
  • Die Fortführung der Firma (der Geschäftsbezeichnung) durch den übernehmenden Rechtsträger ist grundsätzlich möglich.
  • Zu beachten ist, dass die verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und das Impressum der Internetseite angepasst werden müssen.
  • Übersicht Umgründungen
  • Verschmelzung
  • Verschmelzung bedeutet die Vereinigung von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Es gibt folgende Verschmelzungsmöglichkeiten:
  • Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt mindestens eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen auf eine bereits existierende Kapitalgesellschaft.
  • Die übertragende Gesellschaft geht ohne Abwicklungsverfahren unter.
  • Die Gesellschafter erhalten im Gegenzug Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.
  • Bei der Verschmelzung durch Neubildung übertragen zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr Vermögen auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft.
  • Die übertragenden Gesellschaften erlöschen ohne Abwicklungsverfahren.
  • Zu beachten sind umfangreiche formale Pflichten im Zuge des Verschmelzungsverfahrens.
  • Umwandlung
  • Bei der Umwandlung ändert sich die Rechtsform oder das Unternehmen einer Kapitalgesellschaft wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Hauptgesellschafter oder eine zu errichtende OG oder KG übertragen.
  • Das Umwandlungsgesetz erleichtert in zwei Fällen die Fortführung eines Betriebs, der bisher von einer Kapitalgesellschaft geführt wurde, in Form eines Einzelunternehmens oder als Personengesellschaft. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erlischt die übertragende Kapitalgesellschaft ohne Liquidationsverfahren.
  • Zu unterscheiden sind zwei Umwandlungsfälle:
  • Errichtende Umwandlung – Gesellschafter, die zusammen mindestens 90 % der Anteile der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft halten, errichten insbesondere eine OG oder eine KG, auf welche das bestehende Unternehmen übertragen wird.
  • Verschmelzende Umwandlung: Das Unternehmen geht von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter über. Hauptgesellschafter sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die mindestens 90 % der Anteile halten. Den anderen Gesellschaftern ist eine Barabfindung zu gewähren. Seit 2007 sind verschmelzende Umwandlungen auf österreichische GmbHs und AGs oder EU-Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU/EWR-Staat nicht mehr möglich.
  • Auch im Rahmen einer Umwandlung sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen.
  • Einbringung
  • Unter Einbringung ist die Übertragung von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben und Gesellschaftsanteilen auf eine Körperschaft unter Gewährung von Gesellschaftsrechten zu verstehen. Die Einbringung führt grundsätzlich zur Einzelrechtsnachfolge, wenngleich einzelne materiengesetzliche Vorschriften Gesamtrechtsnachfolge anordnen.
  • Zusammenschluss
  • Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen sich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter gleichzeitiger Übertragung von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Mitunternehmerschaften zu einer Mitunternehmerschaft zusammenschließen. Er bildet einen Umgründungstatbestand mit Einzelrechtsnachfolge.
  • Realteilung
  • Den entgegengesetzten Vorgang bildet die Realteilung. Sie besteht in der Übertragung von Vermögen von Personengesellschaften auf Nachfolgeunternehmer zum Ausgleich für untergehende Gesellschafterrechte. Sie entspricht der Spaltung bei Kapitalgesellschaften und führt zur Einzelrechtsnachfolge.
  • Spaltung
  • Unter einer Spaltung versteht man die Übertragung von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft im Weg der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere neu gegründete (Spaltung zur Neugründung) oder bereits bestehende (Spaltung zur Aufnahme) Gesellschaft(en) gegen Gewährung von Anteilsrechten.
  • Die übertragende Gesellschaft überträgt entweder nur einen Teil ihres Vermögens und bleibt nach der Spaltung bestehen (Abspaltung), oder ihr gesamtes Vermögen wird auf mehrere Rechtsträger aufteilt, wodurch sie mit der Eintragung der Spaltung ohne Abwicklung erlischt (Aufspaltung).
  • Die Spaltung führt entsprechend dem Spaltungsplan zur partiellen Gesamtrechtsnachfolge der neu gegründeten bzw aufnehmenden Gesellschaft(en) in das Vermögen der übertragenden Gesellschaft.

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