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Neu Dokument-ID: 1174144

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Umwandlung GmbH in FlexKapG – Generalversammlung

  • Einberufung/Vorbereitung der Generalversammlung:
  • Es gelten die allgemeinen Regeln gem § 38 GmbHG und/oder Gesellschaftsvertrag. Entsprechend ist die Einberufung grundsätzlich mit eingeschriebenem Brief an die Gesellschafter zu senden, wobei zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mind sieben Tagen liegen muss. Soweit für die Änderung des Gesellschaftsvertrages besondere Regeln normiert sind, gelten diese auch für die Umwandlung.
  • Ist geplant, im Rahmen der Umwandlung Unternehmenswert-Anteile an Mitarbeiter auszugeben, ist die Informationspflicht gem § 11 FlexKapGG zu beachten. Danach ist den Mitarbeitern eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme der Unternehmenswert-Anteile auszuhändigen (vgl § 11 FlexKapGG: W. Ettmayer in Rastegar/Rastegar/Rastegar, FlexKapGG-ON1.00 § 25 [Stand 01.01.2024, rdb.at]).
  • Beschlussinhalt:
  • Der notwendige Beschlussinhalt umfasst
    • die Umwandlung selbst und
    • die Anpassung des Gesellschaftsvertrages/der Errichtungserklärung.
  • Die Umwandlung hat grundsätzlich verhältniswahrend zu erfolgen (außer es werden zusätzlich Kapitalmaßnahmen beschlossen).
  • Mögliche Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung:
  • Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen:
  • Unternehmenswert-Anteile dürfen nach Ansicht von W. Ettmayer in Rastegar/Rastegar/Rastegar, FlexKapGG-ON1.00 § 25 (Stand 01.01.2024, rdb.at) im Rahmen der Umwandlung ausgegeben werden, sofern der betreffende Geschäftsanteil voll einbezahlt wurde. Dazu bedarf es neben der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages infolge des Eingriffs in die Rechtspositionen (insb Stimm-, Bezugs und Informationsrecht) der Zustimmung der künftigen Unternehmenswert-Beteiligten. Ein Bezugsrecht (iS einer Verpflichtung zur aliquoten Zuweisung von Unternehmenswert-Anteilen) besteht nicht.
  • Kapitalherabsetzung:
  • Eine Kapitalherabsetzung im Rahmen der Umwandlung ist insb dann möglich, wenn das Stammkapital der Gesellschaft auf EUR 10.000,– herabgesetzt werden soll. Dabei gelten für die Kapitalherabsetzung gem § 1 Abs 2 FlexKapGG die Bestimmungen der §§ 54 ff GmbHG. Besondere Bedeutung kann die Umwandlung gründungsprivilegierter GmbH erlangen, weil die Umwandlung eine Alternative zur – bei geplanter Änderung des GesV zwingenden (§ 127 Abs 29 GmbHG) – (bloßen) Beendigung der Gründungsprivilegierung darstellt. Bei Umwandlung einer gründungsprivilegierten GmbH besteht dabei (nur) insofern eine Besonderheit, als die Kapitelherabsetzung alleine das (reguläre) Stammkapital betrifft, während die gründungsprivilegierten Stammeinlagen im Rahmen der Umwandlung untergehen. Entsprechend kommt es nie zur „Übernahme“ der gründungsprivilegierten Stammeinlagen als (neue) Stammeinlagen – und zwar auch dann nicht, wenn die Gesellschafter gleichmäßig an gründungsprivilegiertem und regulärem Stammkapital beteiligt sind (W. Ettmayer in Rastegar/Rastegar/Rastegar, FlexKapGG-ON1.00 § 25 [Stand 01.01.2024, rdb.at]).
  • Zu den Zustimmungserfordernissen siehe Checkliste „Umwandlung GmbH in FlexCo: Zustimmungserfordernisse“.

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