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Dokument-ID: 1151396
Umwandlung von GmbH in FlexKapG
- Gesellschafterbeschluss & Quorum
- Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine FlexKapG erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
- Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags, wobei der Generalversammlungsbeschluss – sofern der Gesellschaftsvertrag kein höheres Quorum vorsieht – mit einer Stimmenmehrheit von zumindest 3/4 der abgegebenen Stimmen zustande kommt.
- Weiters ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.
- Dementsprechend bedarf ein Beschluss, durch den beim umzuwandelnden Rechtsträger die einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt werden, der Zustimmung dieses Gesellschafters, es sei denn, dass die entstehende Gesellschaft gleichwertige Rechte gewährt.
- Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung dieses Gesellschafters; § 77 erster und zweiter Satz GmbHG ist sinngemäß anwendbar.
- Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlussgegenstände, die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlussmehrheit vor, so bedarf auch der Umwandlungsbeschluss dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse für dieselben Beschlussgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden.
- Vorgangsweise bei Sonderkonstellationen
- Vinkulierung
- Sind die Geschäftsanteile der umzuwandelnden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag der Nachfolge-Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft.
- Aushaftende Stammeinlagen
- Sind bei der umzuwandelnden Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter.
- Zustimmung auch außerhalb der Generalversammlung
- Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muss sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der umzuwandelnden Gesellschaft spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung zugehen.
- Umwandlungsbeschluss
- Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.