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Dokument-ID: 1089194
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
- Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG regelt die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, die ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter begangen hat.
- Das VbVG ist seit 01.01.2006 in Kraft.
- Mit der Einführung des VbVG wurde vom Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, Verbände für eine Straftat verantwortlich zu halten.
- Obwohl die Straftat nicht vom Verband, sondern von natürlichen Personen begangen wird, ist die Verantwortlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen (auch) vom Verband zu tragen.
- Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
- Keine Verbände iSd VbVG sind
- die Verlassenschaft,
- Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln,
- anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.
- Unter Entscheidungsträgern versteht das VbVG, wer
- Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
- Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
- sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
- Mitarbeiter iSd VbVG ist, wer
- aufgrund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
- aufgrund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
- als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl Nr 196/1988) oder
- aufgrund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
- Die Verantwortlichkeit des Verbandes soll nicht per se für jedes strafbares Handeln eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters gelten, sondern auf einer Zurechnung der Tat zum Verband beruhen. Erst wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Straftat dem Verband zugerechnet und dessen Verantwortlichkeit begründet.
- Von der möglichen Verantwortlichkeit des Verbandes umfasst sind Straftaten (§ 1 Abs 1 VbVG), sohin jeder durch Handlung oder Unterlassung begangene Deliktstyp iSd StGB, unabhängig von Begehungs- und Beteiligungsform.
- Subsidiär gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
- Wesentliche Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Verbandes (§ 3 Abs 1 VbVG) ist, dass
- die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder
- durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen.
- Die Tat wurde zugunsten des Verbandes begangen, wenn der Verband durch die Tat bereichert wurde oder bereichert hätte werden sollen, oder durch die sich der Verband einen Aufwand erspart hat oder ersparen hätte sollen.
- Die Pflichten werden durch den konkreten Tätigkeitsbereich des Verbandes bestimmt, ergeben sich daher vorrangig aus dem Zivil- und Verwaltungsrecht.
- Liegt die wesentliche Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Verbandes vor, ist weitere Voraussetzung für die Zurechnung der Tat zum Verband, dass ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter die Tat begangen hat.
- Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
- Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
- Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben; und
- die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außeracht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
- Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
- Verbandsgeldbuße
- Als Sanktion sieht das VbVG eine in Tagessätzen zu bemessende Verbandsgeldbuße vor.
- Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
- Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
- 180, wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,
- 155, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,
- 130, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,
- 100, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,
- 85, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,
- 70, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist
- 55, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,
- 40, in allen übrigen Fällen.
- Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit EUR 50,– und höchstens mit EUR 10.000,–. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens EUR 2,– und höchstens EUR 500,– festzusetzen.
- Die theoretisch mögliche „Höchststrafe“ für den Verband beträgt EUR 1,8 Mio (bei einer Tat, die mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist).
- Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
- Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
- je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist,
- je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist,
- je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
- Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
- der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat,
- der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist,
- er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat,
- er die Folgen der Tat gutgemacht hat,
- er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat
- die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
- Verfahren
- Im Verfahren stehen dem Verband die Rechte des Beschuldigten zu; bezeichnet wird er als belangter Verband.
- Die Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen gegen den Verband ein, sobald sich aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass er für eine Straftat verantwortlich sein könnte.
- Der Verband ist – ebenso wie der Beschuldigte – über das gegen ihn geführte Verfahren und den gegen ihn bestehenden Verdacht zu informieren.
- Das Ermittlungsverfahren gegen den Verband wird wegen § 3 VbVG in Verbindung mit dem der natürlichen Person vorgeworfenen Delikt geführt.
- Da dem Verband dieselben Rechte wie dem Beschuldigten zustehen, steht es dem Verband frei, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
- Von dieser Möglichkeit sollte auch Gebrauch gemacht werden, da der Verband so allenfalls aufzeigen kann, weshalb konkret nicht von einer Verantwortlichkeit des Verbandes auszugehen ist. Eine dahingehende Äußerung sollte im Zusammenhang mit einer Mitarbeitertat beispielsweise aufzeigen, dass vonseiten des Verbandes ausreichende technische, organisatorische und personelle Maßnahme getroffen wurden, um die Begehung von Straftaten zu verhindern.
- Sowohl die Entscheidungsträger des Verbandes als auch jene Mitarbeiter, gegen die selbst ein Verfahren geführt wird, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen.
- Dem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ist vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Straftat dem Verband zur Last gelegt wird. Sodann ist er darüber zu belehren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten. Er ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung und jener des belangten Verbandes dienen, aber auch als Beweis gegen ihn und gegen den Verband Verwendung finden könne.
- Beschuldigte sind in ihrer Vernehmung weder zur Aussage noch zur Wahrheit verpflichtet.
- Eingeleitet wird das Hauptverfahren gegen den Verband mit dem Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße, auf den im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht die Bestimmungen über die Anklageschrift, im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter oder dem Bezirksgericht jedoch die Bestimmungen über den Strafantrag anzuwenden sind. In jedem Fall ist jedoch der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit des Verbandes (§ 3) ergibt.
- Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist mit der Anklageschrift oder dem Strafantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können.
- In der Regel wird die Hauptverhandlung gegen natürliche Personen und den Verband gemeinsam geführt, wobei nach dem Schluss der Verhandlung das Urteil zunächst gegen natürliche Personen verkündet wird.
- Wird die Hauptverhandlung gegen den belangten Verband und eine natürliche Person gemeinsam geführt (§ 15 Abs 1), so hat das Gericht im Anschluss an das Beweisverfahren, das für beide Verfahren gemeinsam durchgeführt wird, zunächst nur die Schlussvorträge betreffend die natürliche Person zuzulassen und dann das Urteil über die natürliche Person zu verkünden.
- Im Fall eines Schuldspruches sind in fortgesetzter Hauptverhandlung Schlussvorträge zu den Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Verbandes sowie den für die Bemessung einer Geldbuße und die Festsetzung anderer Sanktionen maßgeblichen Umständen zu halten. Danach verkündet das Gericht das Urteil über den Verband.
- Kann das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt werden, so hat der Ankläger einen selbstständigen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu stellen. Über einen solchen Antrag hat das Gericht in einem selbstständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
- Gegen das Urteil steht dem Verband die in der Strafprozessordnung – StPO vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.
- Verfolgungsermessen
- Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
- Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
- wegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich sein könnte,
- um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken, oder
- sonst wegen besonderen öffentlichen Interesses
- geboten erscheint.
- Rücktritt von der Verfolgung
- Steht aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach § 18 nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 198 Abs 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
- die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 200 StPO),
- eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 203 StPO), oder
- die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 202 StPO),
- nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. § 202 Abs 1 StPO ist nicht anzuwenden.
- Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs 1 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 199 StPO).
- Rechtsnachfolge
- Werden die Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger.
- Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
- Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldbuße gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren Tätigkeitsbereich entspricht.