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Neu Dokument-ID: 969749

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Verbotene Zuwendungen GmbH an GmbH-Gesellschafter

  • Rechtsgrundlage: § 82 Abs 1 GmbHG:
  • „Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist.“
  • Außer dem Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens vermittelt der Geschäftsanteil keine Ansprüche auf Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft darf solche Leistungen auch nicht erbringen. Demnach steht den Gesellschaftern nur der anteilige Bilanzgewinn zu. Diese Regel ist zwingend (allgM; vgl nur SZ 51/148, Gellis/Feil Rn 1 f, Reich-Rohrwig 647 mwN, s auch Nitsche in Ruppe/Swoboda/Nitsche 65 f, VwGH GesRz 1980, 222). Auf die Unterscheidung zwischen Rückgewähr der Stammeinlage und unzulässiger Gewinnabfuhr kommt es im Gegensatz zum Steuerrecht (dazu VwGH GesRz 2001, 45, GesRz 2001, 42, ecolex 1991, 496) nicht an (Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler [Hrsg], GmbH-Gesetz3 [2007] III. Verbotene Leistungen Rz 12).
  • Damit wird jede, auch die verdeckte Begünstigung der Gesellschafter erfasst. Genauer: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (so die Definition von Ulmer/Müller § 29 Rn 162, ebenso OGH JBl 2006, 388 mit Anm Artmann = ÖBA 2006, 293 mit Anm Karollus, wbl 2004, 192, wbl 2000, 330, Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 119, ders, ecolex 2003, 154, ähnlich OGH ecolex 1997, 360, Reich-Rohrwig 648, Artmann in Jabornegg/Strasser § 52 Rn 10, Schmidsberger, GesRz 1997, 16, Krejci, wbl 1993, 271, Arnold, GesRz 1985, 90). Das gilt auch für Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters (OGH NZ 1929, 28). Unmaßgeblich ist, ob der Vermögenstransfer in der Bilanz der Gesellschaft oder des Gesellschafters einen Niederschlag findet (OGH JBl 2006, 388 mit Anm Artmann = ÖBA 2006, 293 mit Anm Karollus, wbl 2000, 330, SZ 72/172, SZ 69/149, Hoenig/Stingl, GesRz 2007, 24 f, Beispiel: Verkäufe zum unter dem Marktwert liegenden Buchwert; Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler [Hrsg], GmbH-Gesetz3 [2007] III. Verbotene Leistungen Rz 15).

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