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Dokument-ID: 988928
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Rechtsgrundlage:
- Artikel 12–21, 30 und 35 DSGVO
- Erwägungsgründe 13, 75, 76 und 82
- Begriff: Wie bereits aus dem Namen hervorgeht, handelt es sich um ein Verzeichnis, das alle relevanten Verarbeitungstätigkeiten beinhaltet. Das Verarbeitungsverzeichnis muss schriftlich geführt werden, wobei ein elektronisches Format bevorzugt werden sollte. Bei Anfrage der Datenschutzbehörde ist dieses Verzeichnis vorzulegen, falls die Pflicht zur Führung dieses Verzeichnisses besteht.
- Ziel: Erfassung aller personenbezogenen Verfahrenstätigkeiten
- Aufgaben:
- Erhebung aller Details von Verfahrenstätigkeiten aus Sicht eines Verantwortlichen
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und der Vertreter bzw des Datenschutzbeauftragten
- Zweck der Verarbeitungstätigkeit (es empfiehlt sich die Angabe der Rechtsgrundlage, zB Einwilligungserklärung)
- Beschreibung der Kategorie (zB Endkunden, Lieferanten …)
- Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt werden oder wurden (zB Sozialversicherung, Finanzamt …)
- Gegebenenfalls Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland (zB USA)
- Vorgesehene Fristen für die Löschung von Daten
- Allgemeine Beschreibungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen – nach Möglichkeit
- Erhebung aller Details von Verfahrenstätigkeiten aus Sicht eines Auftragsverarbeiters
- Namen und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters und jedes Verantwortlichen bzw Datenschutzbeauftragten
- Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden
- Gegebenenfalls die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
- Allgemeine Beschreibungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen – nach Möglichkeit
- Erhebung aller Details von Verfahrenstätigkeiten aus Sicht eines Verantwortlichen