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Dokument-ID: 1279084
Anzeige- und Evidenzpflicht
Anzeigepflicht
- Anzeigepflichtige Personen: Von der Anzeigepflicht gem § 43 Abs 1 UmgrStG sind zunächst alle Rechtsträger erfasst, die im Rahmen des UmgrStG Vermögen übertragen (Übertragende) oder übernehmen (Übernehmende). Von der Anzeigepflicht umfasst sind auch Übertragende, die im Zusammenhang mit einer Umgründung allfälliges nicht begünstigtes Vermögen übertragen. Demgegenüber fallen Vermögensübertragungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des UmgrStG erfolgen, generell nicht unter die Anzeigepflicht des § 43 Abs 1 UmgrStG.
- Frist und zuständiges Finanzamt: Die Anzeige hat innerhalb von neun Monaten ab dem Umgründungsstichtag beim zuständigen Finanzamt einzulangen. Diese Frist ist gem § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar; es kommt § 108 BAO zur Anwendung. Die Anzeige ist bei jenem Finanzamt einzubringen, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des jeweils übertragenden bzw übernehmenden Rechtsträgers zuständig ist.
- Charakter der Anzeigepflicht: Die rechtzeitige Anzeige bildet zwar keine Anwendungsvoraussetzung für das UmgrStG, das Unterbleiben einer fristgerechten Anzeige kann jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs 1 lit a FinStrG begründen. Die Rechtsprechung des BFG bestätigt, dass eine verspätete Nachholung der Anzeige im Wege einer Selbstanzeige als Indiz dafür gewertet werden kann, dass zum ursprünglichen Zeitpunkt nicht von einer Umgründung ausgegangen wurde.
- Aktuelles Verhältnis von Anzeige und Meldung (UmgrMV ab 01.07.2025): Für Umgründungen, die nach dem 30.06.2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, gilt seit Inkrafttreten der Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV): Mit Abgabe einer strukturierten Meldung nach den Vorgaben der UmgrMV erfüllt der meldende Steuerpflichtige gleichzeitig seine Verpflichtung zur strukturierten Anzeige nach § 43 Abs 1 UmgrStG. Die Anzeigepflicht der nicht meldenden Umgründungspartner bleibt grundsätzlich bestehen, kann jedoch bei Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung im Rahmen einer kombinierten Meldung/Anzeige miterfüllt werden.