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Dokument-ID: 1289752

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 110b. Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten

idF BGBl. I Nr. 92/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2026

(1) Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 1 oder nach § 110c Abs. 1 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Entschädigungen

  1. lebender Spender für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen, die durch die Organentnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen verursacht werden,
  2. im Fall des Eintritts eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist,

sind kein Vermögensvorteil nach Abs. 1 und 2.

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Wer die Tat nach Abs. 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 92/2026)