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Dokument-ID: 1289749

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 104b. Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel

idF BGBl. I Nr. 92/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2026

Wer eine Dienstleistung einer Person, die zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, in Anspruch nimmt, und weiß, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a) ist, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 92/2026)