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Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 501. Urteilsanfechtung wegen Nichtigkeit
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 52/2009)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:„(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 3 500 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.“)
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.