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Dokument-ID: 190701

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Vierter Titel
Beweis durch Zeugen

§ 320. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden; (BGBl. I Nr. 50/2025)
  4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.