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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Verhältnis StGB – Finanzstrafgesetz

Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) ist grundsätzlich auch auf Tatbestände anderer Bundesgesetze anzuwenden, wenn diese Gesetze nichts Anderes bestimmen.

Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) enthält allerdings einen eigenen Allgemeinen Teil. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs (StGB) ist daher nach der Ansicht des OGH nicht subsidiär anwendbar (Art I Abs 1 Strafrechtsanpassungsgesetz).

Das FinStrG regelt die in ihm normierten Einrichtungen des materiellen Rechts eigenständig (kein Rückgriff auf das allgemeine Strafrecht insoweit).

Analogien zugunsten von Beschuldigten sind aber sowohl im gerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht zulässig. Aufgrund der Tatsache, dass mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Teils im Finanzstrafgesetz wortgleich mit jenen des StGB sind, liegt es aber dennoch nahe, bei der Auslegung auf bestehende Judikatur des StGB zu blicken.

Aufgrund der Unverbindlichkeit birgt der Rückgriff auf Judikatur nach dem StGB folglich aber Unsicherheiten.

Große Teile des Allgemeinen Teiles des FinStrG entsprechen den Regelungen des StGB.

Dazu gehören insbesondere:

  • Regelungen betreffend das Schuldprinzip
  • Regelungen betreffend die Zurechnungsfähigkeit
  • Regelungen betreffend den Vorsatz
  • Regelungen betreffend den Versuch
  • Regelungen betreffend die Beteiligung

Dennoch finden sich im Allgemeinen Teil des Finanzstrafgesetzes einige vom StGB abweichende Regelungen.

Hervorzuheben dabei ist der besondere Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige gem § 29 FinStrG. Dieser ist zwar von der Grundidee vergleichbar mit jenem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue, allerdings sind deutlich unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. Eine weitere finanzstrafgesetzliche Besonderheit ist die Existenz eines Strafaufhebungsgrundes in besonderen Fällen. Im Wesentlichen kann mittels Entrichtung eines Verkürzungszuschlages unter strengen Voraussetzungen und Grenzen die Straffreiheit erreicht werden (vgl § 30a FinStrG).

Eine Besonderheit des Finanzstrafgesetzes im Vergleich zum StGB ist die Möglichkeit des Absehens von einer Strafe und der Erteilung einer Ermahnung. Die Finanzstrafbehörde hat nämlich von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Unter den genannten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung ebenso von der Erstattung einer Anzeige nach § 80 FinStrG absehen.

Hinweis:

  • Der Strafausschließungsgrund des Absehens von der Strafe nach § 25 Abs 1 FinStrG erfordert, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, was bei einem Verkürzungsbetrag von rund EUR 43.000,– nicht mehr der Fall ist (VwGH 2011/16/0161).
  • Bei einer Höhe des Verkürzungsbetrages von rund EUR 37.000,– ist das Tatbestandsmerkmal der „unbedeutenden Folgen“ laut VwGH ebenso nicht erfüllt (VwGH 2010/16/0201).
  • Bei vorsätzlichem Handeln müssen für die Annahme einer Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage oder Ähnliches (VwGH 2002/16/0151).
  • Auch im Finanzstrafrecht kann sich die Beurteilung, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, nicht wesentlich von den für Vermögensdelikte entwickelten Kriterien entfernen (RIS-Justiz RS0086370).