© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

DEMO
Neu Dokument-ID: 1019995

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Tatbestand der Abgabenhehlerei und Allgemeines

Die Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei beruht auf dem Umstand, dass durch die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die Feststellung der dem Zollverfahren entzogenen eingangsabgabepflichtigen Waren immer schwieriger wird. Das Wesen der Abgabenhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache (Perpetuierungstheorie).

Der Tatbestand der Abgabenhehlerei stellt – ebenso wie jene der Hehlerei nach § 164 StGB – insofern ein Dauerdelikt dar, als nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist. Das dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellende Tatverhalten dauert während der gesamten Zeit ihrer Weiterverwahrung an (VwGH 88/16/0123).

Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

  • eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher
  • ein Schmuggel begangen wurde oder
  • eine Verzollungsumgehung begangen wurde oder
  • eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen wurde oder
  • eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde
  • kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt (zB geschmuggelte Tabakwaren).

Ebenfalls begeht jener das Finanzstrafvergehen der Abgabenhehlerei, der einen solchen Täter nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher die Abgabenhehlerei begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

Die Abgabenhehlerei setzt immer eine Vortat voraus, die ein Finanzvergehen ist. Der Täter der Abgabenhehlerei kann auch der idente Täter der Vortat sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn jemand Waren aus einem afrikanischen Staat nach Österreich verbringt, ohne diese zu verzollen und dadurch einen Schmuggel begeht und sie in Folge an jemand weiterverkauft, der von diesem Schmuggel gewusst hat. Dann ist die Tat der Abgabenhehlerei vollendet. Es ist nicht relevant, ob der Täter der Vortat dafür belangt wurde. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn dieser flüchtig oder nicht bekannt ist. Es bestehen hier zwei verschiedene Begehungsformen, nämlich in eigennütziger Form einerseits und in uneigennütziger Form andererseits. In eigennütziger Form handelt, wenn die Tat im primäres Interesse des Täters (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG) ist und in uneigennütziger Form, wenn der Täter den Vortäter fördert (§ 37 Abs 1 lit b FinStrG).

Beispiel:

Ein Täter verbringt Waren von Thailand nach Österreich ohne diese zu verzollen und begeht dadurch einen Schmuggel. Anschließend kommt es zu einem Verkauf an einen Dritten, der von diesem Schmuggel Kenntnis hatte. Somit ist die Tat der Abgabenhehlerei vollendet.

Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann. Es ist somit nicht Voraussetzung, dass es zu einer Bestrafung eines Täters kommt, der die Vortat begangen hat!