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Dokument-ID: 1020128
1.1.6 §§ 20, 21 FinStrG Zusammentreffen strafbarer Handlungen und Ersatzfreiheitsstrafe
Ausmaß einer Ersatzfreiheitsstrafe und einer anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafe
BFG 14.06.2016, RV/5300011/2014
Rechtssatz
Das in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nach § 20 Abs 2 FinStrG für Ersatzfreiheitsstrafen vorgesehene Höchstausmaß ist auch dann zu beachten, wenn die Verfolgung der Finanzstraftaten auf mehrere Verfahren aufgeteilt wird und Zusatzstrafen nach § 21 Abs 3 FinStrG verhängt werden.