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Dokument-ID: 1132759
1.1.26 § 201 FinStrG Einstellung des Verfahrens
Finanzstrafbehördliche Zuständigkeit nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
BFG vom 25.08.2021, RV/2300001/2019
Rechtssatz
Nach Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 202 Abs 1 FinStrG verbleibt eine finanzstrafbehördliche Zuständigkeit zur Führung des Finanzstrafverfahrens bis zur allfälligen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seine Ermittlungen in der Finanzstrafsache fortzusetzen, auch wenn zwischenzeitlich laut Aktenlage das Ausmaß der hinterzogenen Abgaben bereits die Gerichtsgrenze des § 53 FinStrG überschritten hat.