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1.1.7 § 23 FinStrG, §§ 32 bis 35 StGB Strafbemessung
Strafzumessung im Finanzstrafverfahren; Berücksichtigung einer ausländischen gerichtlichen Vorstrafe
BFG 06.06.2017, RV/3300002/2017
Rechtssatz
Im Finanzstrafverfahren sind gem § 23 Abs 2 FinStrG die Strafbemessungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Eine Vorstrafe stellt nach Maßgabe des § 33 Z 2 StGB einen Erschwernisgrund dar. Für die Beurteilung ausländischer Vorstrafen ist auf § 73 StGB Bedacht zu nehmen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.