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Neu Dokument-ID: 1174767

Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 § 34 FinStrG

Verjährung

Ra 2017/15/0059 VwGH 31.01.2018

Rechtssatz

Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist.

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