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Dokument-ID: 1132755
1.1.18 § 89 FinStrG Beschlagnahme
Verdacht als Voraussetzung
BFG vom 31.05.2022, RV/7300016/2022
Rechtssatz
Die Beschlagnahme als Verfallsgegenstand darf nur bei Verdacht eines mit Verfall bedrohten (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehens erfolgen, für das der Verfall angedroht ist. Auch wenn in der Begründung der Beschlagnahmeanordnung ein Monopoldelikt angedeutet wurde, ist nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme allenfalls wegen eines anderen Finanzvergehens erfolgen hätte können.