© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.4 Abgabenhinterziehung durch Verkürzungen der Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen gem § 33 Abs 2 lit b FinStrG
Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer
- unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten gem § 76 EStG (sowie dazu ergangener Verordnungen)
- eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt
- und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Da es sich bei der Führung von Lohnkonten um keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht handelt, kann der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG durch Defizite beim Lohnkonto nicht erfüllt werden. Diese Fälle sind daher ausschließlich nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG zu beurteilen, es sei denn, ein Arbeitgeber wäre bescheidmäßig zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet worden.
Hinweis:
Zur Beurteilung der Frage, ob Lohnkonten den Anforderungen des § 76 EStG entsprechen, sind auch hinsichtlich des vor Inkrafttreten der FinStrG Novelle 2010 gelegenen Zeitraums die zu § 76 EStG ergangenen Verordnungen zu berücksichtigen. Der mit dieser Novelle eingefügte Passus „sowie dazu ergangener Verordnungen“ dient nämlich nicht der inhaltlichen Veränderung des § 33 Abs 1 lit b FinStrG, sondern nur der Klarstellung (RIS-Justiz RS0129427).