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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.10 Absehen von der Verfolgung eines Verbandes

Behördliches Ermessen beim Absehen von der Verfolgung eines Verbandes

Erkenntnis des BFG vom 12.09.2017, RV/7300001/2017

Liegen die Voraussetzungen (sinngemäß) eines Strafaufhebungsgrundes in Form der Voraussetzungen des § 25 FinStrG vor, ist das Verfahren von der Finanzstrafbehörde einzustellen. Bei möglicher finanzstrafrechtlicher Verantwortlichkeit eines Verbandes ist dies daher als Erstes zu prüfen. Dies liegt nicht im Ermessen der Behörde.

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