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1.27 Anfechtbarkeit der Höhe von Ersatzfreiheitsstrafen
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Täter mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, jeweils eines Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 103/2005 (2a) und nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 104/2010 (2b) sowie mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 200.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.