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Dokument-ID: 1185234
2.35 Anwendbarkeit des VStG im landesgesetzlichen und kommunalen Abgabenverfahren
Aus der Bestimmung des § 254 FinStrG lässt sich für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts die Anwendbarkeit des VStG ableiten. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach § 27 VStG. Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.