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Dokument-ID: 1029335
2.13 Befangenheit im Finanzstrafverfahren
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Zahlungsauftrag zu bewilligen und jede Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag an ein jedenfalls unbefangenes, gleichwertiges Landesgericht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.