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Dokument-ID: 1019656
4.2 Begehungsdelikte
Begehungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz ein bestimmtes Handeln unter Strafe stellt. Es ist, im Gegensatz zu Erfolgsdelikten, eben kein Eintritt eines gedanklich abtrennbaren Ereignisses in der Außenwelt erforderlich.