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Beschlagnahme
Es steht den Finanzstrafbehörden offen, mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen (siehe Verfall) und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Beschlagnahmte Gegenstände sind, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben. Die Gegenstände sind an die Person zurückzustellen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat.
Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen.
Ist hingegen Gefahr im Verzug, sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die genannten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen.
Durch die Beschlagnahme bleibt das Eigentum am beschlagnahmten Gegenstand unberührt.