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2.20 Beweislast für die Richtigkeit von Schätzungen
Es fand eine Prüfung der Aufzeichnungen der A KG gem § 151 BAO sowie eine Nachschau statt. In seiner Niederschrift stellte der Prüfer zahlreiche Mängel in der Buchführung fest. So sei die Losungsermittlung indirekt durch Kassasturz erfolgt. Auf den Kassaberichten für die Ermittlung der Tageslosungen seien die Aufzeichnungen teilweise mit leicht entfernbaren Schreibmitteln ausgeführt gewesen. Es seien auch Eintragungen ausgelackt oder unleserlich gemacht worden. Es sei laut Losungsermittlung mehr ausgegeben worden als als Kassastand aufgeschienen sei, es sei auf den jeweiligen Belegen ein Darlehensbetrag ausgewiesen worden, um den Negativstand auszugleichen. Einer der beiden Darlehensgeber habe die Mittelherkunft in nicht unbeträchtlicher Höhe nicht nachweisen können.