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Dokument-ID: 1029378
2.19 Bindungswirkung im Finanzstrafverfahren und Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
Das Finanzamt Braunau Ried Schärding leitete mit Bescheid gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer ein. Der Beschwerdeführer hat trotz Erinnerungen und Festsetzung einer Zwangsstrafe keine Abgabenerklärungen für diese Jahre eingebracht. Die vom Verdacht erfassten Verkürzungsbeträge von EUR 8.857,14 an Umsatzsteuer und von EUR 25.614,65 an Einkommensteuer ergeben sich aus den im Schätzungsweg festgesetzten Abgabenbescheiden.