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Dokument-ID: 1019786
1.1 Abgrenzung gerichtliches Verfahren – verwaltungsbehördliches Verfahren
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfolgt, wenn die vorangegangenen Ermittlungen und Prüfungen den Verdacht auf ein Finanzvergehen nicht ausdrücklich ausschließen und eliminieren konnten.